Dr. Michael Hasenöhrl Rechtsanwalt |
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Kontakt
Dr. Michael Hasenöhrl |
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BesuchsrechtDas Recht von Eltern und Kindern auf persönliche Kontakte zueinander (Kontaktrecht, auch Besuchsrecht oder Umgangsrecht genannt) ist ein Menschenrecht. Kinder brauchen normalerweise beide Eltern. Zur Umsetzung dieses Rechtes gegenüber dem anderen Elternteil des Kindes oder dem Jugendamt berate und vertrete ich Sie gern. Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes oder mit Vereinbarung kann eine bindende Kontaktregelung getroffen oder angepasst werden. Zur Entscheidung über das Kontaktrecht zieht der Pflegschaftsrichter oft Erhebungen des Jugendamtes, der Familiengerichtshilfe oder das Gutachten eines kinderpsychologischen Sachverständigen heran. Kleine Kinder haben regulär ein wöchentliches Besuchsrecht, größere ein 14tägiges Wochenende mit zusätzlichen Wochentagen. Immer öfter wird eine 50:50 Aufteilung der Betreuungszeit (Doppelresidenz) geregelt. Außer den laufenden Kontakten ist auch die Aufteilung der Ferien und Feiertage vorzunehmen. Der besuchsberechtigte Elternteil holt das Kind ab und bringt es wieder zurück (unbegleiteter Kontakt). Wenn nötig werden begleitete Kontakte in einem kostenpflichtigen Besuchscafe oder mit sonstigen Besuchsbegleitern verfügt. Die Begleitung kann sich auch auf eine solche bei den Übergaben und Rückgaben des Kindes beschränken. Zur Anbahnung von Kontakten können Besuchsmittler eingesetzt werden. Im Rahmen eines begleiteten Besuchs kann eine Spiel- und Interaktionsbeobachtung durch einen Psychologen stattfinden und ein Bericht an Jugendamt oder Pflegschaftsgericht gehen. Das Kontaktrecht kann neben persönlichen Treffen auch Telefonate, Videotelefonie, Brief- und Paketverkehr umfassen. Nicht nur Eltern und Kinder, auch Großeltern und Enkel haben ein Besuchsrecht zueinander. Das Besuchsrecht ist nicht von der Zahlung von Alimenten abhängig. Im Fall von Kontaktrechtsverletzungen kann eine bestehende Kontaktregelung über das Gericht mit Beugestrafen durchgesetzt werden. Eine grundlose Vereitelung der persönlichen Kontakte widerspricht dem elterlichen Wohlverhaltensgebot, kann als mangelnde Bindungstoleranz gewertet werden und sich auf das Sorgerecht auswirken. Verletzen Kontakte aber das Kindeswohl, können sie über das Gericht eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Neben dem Besuchsrecht steht vom Kind getrennt lebenden Elternteilen auch ein Informations- und Äußerungsrecht zu. Gerne setze ich mich für Sie und Ihr Kind ein! Ihr Rechtsanwalt |