Dr. Michael Hasenöhrl
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Freilernen und Schulbesuchsbefreiung

In Österreich besteht für Kinder ab dem Alter von 6 eine neunjährige Schulpflicht oder besser gesagt Unterrichts- und Bildungspflicht. Statt der Beschulung in einer öffentlichen Regel- oder Privatschule ist auch ein häuslicher Unterricht etwa durch die Eltern oder Privatlehrer möglich, den die Eltern bei der Schulbehörde anmelden müssen. Daheim unterrichtete Kinder müssen jeweils zum Ende des Schuljahres bei einer Schule eine Externistenprüfung über den Schulstoff ablegen.

Damit ist die Rechtslage in Österreich liberaler als etwa in Deutschland, wo kein Hausunterricht zugelassen ist, aber restriktiver als etwa in den englischsprechenden Ländern, wo der Hausunterricht (Homeschooling) bzw das Freilernen (Unschooling) rechtlich und sozial akzeptiert sind.

Beim Freilernen oder informellen Lernen bilden sich die Kinder nach ihren Interessen selbst, ohne einen systematischen oder organisierten Unterricht. Eine Zwischenform ist organisierter Unterricht, der aber nicht nach Schullehrplänen erfolgt. Manche Studien bescheinigen Freilernern gute spätere Bildungs-, Berufs- und Lebenschancen.

In Österreich ist das Freilernen behördlich noch wenig bis gar nicht akzeptiert, da eine klare gesetzliche Grundlage fehlt. Zwar können Kinder wegen mangelnder Schulreife oder aus gesundheitlichen (etwa psychischen) Gründen zeitweilig vom Schulunterricht befreit werden, eine Befreiung aus solchen Gründen von der Schule und einem lehrplanmäßigen Unterricht insgesamt ist aber nicht ausdrücklich vorgesehen.

Wenn es ein psychologisches Gutachten gibt, dass ein freilernendes Kind mit Schule und Lernen nach Schullehrplan nicht zurecht kommen würde, sind Schulbehörde, Jugendamt und Pflegschaftsgericht in Einzelfällen aber immer wieder bereit, sich die Sache genauer anzuschauen und nichts zu überstürzen. Manchmal ist ja ein Spannungsverhältnis von Schulpflicht und Kindeswohl möglich.

In solchen Fällen ist eine rechtliche Vertretung in Pflegschaftsverfahren wegen drohender Obsorgeentziehung und in Verwaltungsstrafverfahren wegen Schulpflichtverletzung ratsam. Eine auch nur teilweise Entziehung des Sorgerechtes etwa im Schul- und Bildungsbereich bedarf einer nachgewiesenen Kindeswohlgefährdung, wofür vom Gericht in der Regel Sachverständigengutachten einzuholen sind. Manche Eltern kommen dem zuvor, indem sie ihr bisher freilernendes Kind in einer alternativen Privatschule anmelden.

Gerne berate und vertrete ich Sie in diesem sensiblen Themenbereich.

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